In einer sozialen Einrichtung arbeiten Menschen mit sehr unterschiedlichen Voraussetzungen. Wer eine Meldung machen soll, muss sie machen können — mit Tastatur, mit Vorlesesoftware, mit großer Schrift.
Wir arbeiten auf die Web Content Accessibility Guidelines 2.2, Konformitätsstufe AA, hin. Das ist der Maßstab, auf den die europäische Norm EN 301 549 in ihrer Fassung V4.1.1 seit dem 2. September 2026 verweist.
Zielwert heißt Zielwert. Wir behaupten keine Konformität. Es liegt kein Test vor, und einzelne Kontrastwerte auf dieser Website erfüllen den Maßstab derzeit noch nicht. Wir korrigieren sie, bevor wir etwas anderes sagen.
Status wird nie allein über Farbe ausgedrückt, sondern immer zusätzlich über Text — wichtig für die rund acht Prozent der Männer mit einer Farbsehschwäche. Die Seiten sind mit der Tastatur bedienbar, der Fokus ist sichtbar. Die Struktur nutzt echte Überschriften und Bedienelemente, keine nachgebauten. Schriftgrößen lassen sich vergrößern, ohne dass Inhalt verloren geht. Bilder tragen Alternativtexte.
In der Sprache halten wir uns an kurze Sätze und Alltagswörter. Das ist keine Leichte Sprache im technischen Sinn, aber es ist der Grund, warum hier nicht von Workflows und Dashboards die Rede ist.
Es liegt kein BIK-BITV-Test und kein anderes externes Audit vor. Automatisierte Prüfwerkzeuge allein gelten in Deutschland nicht als Nachweis, deshalb behaupten wir auf ihrer Grundlage auch nichts. Eine Fassung in Leichter Sprache und eine Gebärdensprachversion gibt es nicht. Diese Erklärung beruht auf einer Selbstbewertung.
In Werkstätten für behinderte Menschen sind Menschen mit Behinderung nicht die betreuten Personen, sondern diejenigen, die melden. Damit ist Barrierefreiheit dort keine Rechtsfrage, sondern eine Frage, ob das Produkt funktioniert.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz greift für tiksi aus zwei voneinander unabhängigen Gründen nicht: Es knüpft an Verbraucher an, und § 3 Abs. 3 nimmt Kleinstunternehmen bei Dienstleistungen aus. Auch die BITV 2.0 richtet sich an öffentliche Stellen, nicht an uns.
Ein Sonderfall ist Berlin: Nach § 3 BIKTG können Stellen, die überwiegend vom Land finanziert werden, selbst als öffentliche Stelle gelten. Ob Leistungsentgelte nach §§ 78a ff. SGB VIII als Finanzierung in diesem Sinn zählen, ist ungeklärt. Wenn Ihre Einrichtung davon betroffen sein könnte, sprechen Sie uns an — wir liefern zu, was wir haben.
Wenn Ihnen etwas auffällt, das sich nicht bedienen lässt: tineschiersch@gmail.com. Beschreiben Sie kurz, wo es passiert ist und womit Sie arbeiten. Sie bekommen innerhalb von fünf Werktagen eine Antwort — auch dann, wenn wir es nicht sofort beheben können.
Stand: September 2026. Erstellt auf Grundlage einer Selbstbewertung. Kein Rechtsrat.